Kosten

Kosten

(1) Gesetzlich Versicherte

Man unterscheidet zwischen Praxen mit Kassensitz und privaten Praxen, wie wir eine sind. Eine Praxis mit Kassensitz kann das Honorar für eine Therapie direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Leider gibt es viel zu wenig Praxen mit Kassensitz und in der Regel sind diese Plätze mit langen Wartezeiten verbunden.
Jedoch können auch private Praxen einem gesetzlich Versicherten Therapie anbieten, ohne dass dieser die Kosten selber tragen muss. Dies ist in § 13, Absatz 3 des 5. Sozialgesetzbuches geregelt. Dieser verpflichtet Krankenkassen dazu, die gesamte Höhe der Therapiekosten für die Behandlung ihres Versicherten zu übernehmen. Die Abrechnung erfolgt dann im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens.
Eine Psychotherapie im Rahmen der Kostenerstattung können Sie dann beantragen, wenn ein schneller Therapiebeginn notwendig ist und Sie Ihrer Krankenkasse nachweisen können, dass Sie sich bereits erfolglos bei 3 bis 5 kassenzugelassenen Therapeuten um einen Therapieplatz bemüht haben.

Viele Kassen befürworten einen Antrag auf Kostenerstattung ohne Weiteres, bei anderen ist es schwieriger – jedoch nicht aussichtslos. Daher empfehlen wir Ihnen ausdrücklich, gerade dann, wenn ein schneller Therapiebeginn notwendig ist, von ihrem Recht, gem. § 13 Abs. 3 SGB V, Gebrauch zu machen. Selbstverständlich informieren und unterstützen wir Sie bei dem dafür notwendigen Ablauf.

Weitere Informationen zum Verfahren der Kostenerstattung finden Sihier.

Grünes Seegras
Braunes Seegras vor blauen Meer und Himmel

(2) Selbstzahler

Sollten Sie die Psychotherapiekosten selbst tragen wollen, fallen für Sie keine Formalitäten an. Die Leistungen orientieren sich an den Vergütungsvorgaben der privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen (Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) und belaufen sich auf 110,– € pro Therapiestunde (50 Minuten). In begründeten Fällen kann ein individuelles Honorar vereinbart werden. Sie können darüber hinaus das Honorar für die Therapie bei der Einkommenssteuer als Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen) geltend machen. Als Selbstzahler können Sie uneingeschränkt von unseren flexiblen Angeboten profitieren. Es ist uns ein Anliegen, Ihnen eine genau auf Sie und Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Therapie anzubieten, daher wenden wir immer Methoden verschiedener Therapieverfahren an. Jede Therapie verläuft individuell, auch wenn vielleicht das gleiche Krankheitsbild zugrunde liegt. Wir bemühen uns generell, Ihnen mit so wenig Therapiestunden wie möglich zu helfen. Genaue Aussagen über den Umfang der benötigten Stunden sind vor Beginn der Behandlung nicht pauschal zu treffen, da die Anliegen und Probleme unserer Klienten zu unterschiedlich sind. Manche haben ein ganz konkretes Anliegen, welches sich in zwei bis drei Sitzungen klären und lösen lässt, andere suchen uns auch nach Abschluss der eigentlichen Therapiephase in großen Abständen auf, um aktuelle Belange zu klären.

(3) Privatpatienten

Da ich (Christoph Wegener) sowohl über die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut im Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie (erteilt durch die Bezirksregierung Arnsberg), als auch über einen Eintrag im Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (Nr. 20663) verfüge, werden die Psychotherapiekosten von den meisten privaten Krankenkassen übernommen. Da es allerdings unterschiedlichste Tarifverträge gibt, sollten Sie sich vor Beginn einer Psychotherapie bzw. vor dem Erstgespräch bei Ihrer privaten Krankenversicherung nach Ihren genauen Versicherungsbedingungen erkundigen und sich ggfs. schriftlich eine Leistungszusage geben lassen.

Folgende Fragen könnten bei der Klärung der Kostenübernahme in einem Gespräch mit Ihrem Sachbearbeiter hilfreich sein:

  • Kann ich laut meines Versicherungstarifs eine psychotherapeutische Behandlung bei einem Psychologischen Psychotherapeuten mit Approbation und Eintragung ins Arztregister in Anspruch nehmen?
  • Wie sieht der Leistungsumfang aus? Gibt es eine maximale Sitzungsanzahl pro Jahr?
  • Wird das Stundenhonorar als 2,3facher Satz nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) komplett übernommen? Wenn nein, wie hoch ist der Anteil des Stundenhonorars, der übernommen wird? Muss vor Therapiebeginn eine schriftliche Beantragung erfolgen? Gibt es hierzu bestimmte Formblätter oder bestimmte Antragsunterlagen?
  • Welche Qualifikationsnachweise benötigt meine Krankenkasse von meinem Psychotherapeuten?
Aufeinander gestapelte Steine vor blauen Meer
Wasser Welle

(4) Beihilfeberechtigte

Da ich mit Approbation und Eintrag ins Arztregister (s.o.) die notwendigen fachlichen Qualifikationen aufweise, werden die Psychotherapiekosten für die ersten 5 probatorischen Sitzungen (Probesitzungen) von den Beihilfestellen generell übernommen. Nach den probatorischen Sitzungen muss ein Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie bei Ihrer Beihilfestelle gestellt werden. Neben dem Antrag, der von mir verfasst wird (inklusive Verdachtsdiagnose, Therapieindikation und Art und Umfang der geplanten Therapie), muss zudem der Konsiliarbericht eines Arztes beigelegt werden, welcher prüft, ob eine ärztliche Mitbehandlung erforderlich ist oder ob es vielleicht körperliche Gründe gibt, die aktuell gegen eine Psychotherapie sprechen. Der Antrag wird dann von einem unabhängigen Gutachter geprüft. Wenn die Festsetzungsstelle aufgrund der Gutachterempfehlung die Notwendigkeit der Psychotherapie und somit die Beihilfefähigkeit anerkennt, werden die psychotherapeutischen Leistungen erstattet. Relevante Informationen, wenn Sie bei der Beihilfe versichert sind:

  • Erkundigen Sie sich vor dem Beginn einer Psychotherapie bei Ihrer zuständigen Beihilfestelle über die genauen Bedingungen bzgl. der Antragsstellung und Kostenerstattung.
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